Rheinland-Pfalz beschlie?t weitere Lockerungen für Glücksspiel-Betriebe

Posted on: 08/06/2020, 12:47h. 

Last updated on: 08/06/2020, 01:35h.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat am Donnerstag weitere Lockerungen der Corona-Beschr?nkungen beschlossen. Auch Glücksspiel-Unternehmen wie Spielhallen und Casinos k?nnen davon profitieren, denn die eingeschr?nkte Bewirtung wurde mit der neunten Corona-Bek?mpfungsverordnung aufgehoben.

Rheinland-Pfalz Flagge
Rheinland-Pfalz beschlie?t weitere Lockerungen für Spielhallen und Casinos. (Bild: pixabay.com)

Rheinland-Pfalz sieht in seinem Stufenplan bis zum Sommer mehrere Lockerungen vor. Am 13. Mai ist die 6. Corona-Bek?mpfungsverordnung in Kraft getreten. Diese gestattet neben Freib?dern, Fitnessstudios, Vereinen und Kinos auch den Casinos und Spielhallen die Wiederer?ffnung.

Weitere Lockerungen sind ab dem 10. Juni mit dem Inkrafttreten der 9. Corona-Bek?mpfungsverordnung vorgesehen. So werden die vorgeschriebenen ?ffnungszeiten von derzeit 22.30 Uhr auf 24 Uhr verl?ngert. Darüber hinaus dürfen Speisen und Getr?nke wieder an der Theke abgeholt werden.

Der Automaten-Verband Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass die Bewirtung an den Spielger?ten damit auch wieder zul?ssig sein werde. Tim Hilbert, Rechtsanwalt des Verbands, kommentierte:

Da in Gastst?tten am Platz eine Maskenpflicht nicht besteht, wird beim Konsum der gastst?ttenrechtlichen Leistungen am Geldspielger?t diese ebenfalls entfallen.

Weiterhin Maskenpflicht und Beachtung der Hygienevorgaben in Spielhallen

In den Spielhallen und Casinos müssen G?ste sowie Mitarbeiter einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Weiterhin müssen die Betreiber der Glücksspiel-Einrichtungen auch künftig die Kontaktdaten der G?ste erfassen und dokumentieren, wann die G?ste die Spielhalle wieder verlassen.

Nicht nur die Vorgaben in der Gastronomie sind im Bundesland Rheinland-Pfalz gelockert worden. Wie der Neunten Corona-Bek?mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zu entnehmen ist, sollen ab dem 10. Juni auch Shisha Bars und Bordelle unter Beachtung der notwendigen Schutzma?nahmen wiederer?ffnen dürfen. Das Abstandsgebot sei einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulasse. Sei dies nicht gew?hrleistet, so gelte die Maskenpflicht.

Insbesondere die Gestaltung der Wiederinbetriebnahme der Vergnügungsst?tten im Rotlichtmilieu dürfte nicht einfach sein, denn es wird in der neuen Verodnung nicht klar, wie Sicherheitsabst?nde und Maskenpflicht eingehalten oder überprüft werden sollen und wie die Dokumentation der G?ste zu erfolgen hat.

Für die Spielhallen-Betreiber gelten indes auch künftig strikte Hygienebestimmungen. So müssen alle Kontaktfl?chen sowie Geldspielger?te und Stühle gründlich gereinigt werden. Handdesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher müssen zur Verfügung gestellt werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wann und in welcher Form weitere Lockerungen in Kraft treten werden.